I.e, dass es sich um meldepflichtiges Einkommen gehandelt habe. Die in der Anklageschrift aufgeführten Zahlungen unter AKS Ziff. I.1.f und I.1.g sind zwar unbestritten, bestritten ist hingegen, dass es der Beschuldigte gewesen sei, der diese getätigt und es sich dabei um meldepflichtige Beträge gehandelt habe. 9.4 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien 9.4.1 Verteidigung Die Verteidigung führte vor oberer Instanz zusammengefasst und im Wesentlichen aus, der Vorwurf, wonach der Beschuldigte durch die Organisation bzw. durch die Vermittlung von Pilgerreisen Einkommen generiert bzw. darauf verzichtet habe,