In Bezug auf AKS Ziff. I.1.b.4, 5, 7 und 8 sind ebenso die jeweilige Höhe sowie die Eingänge der Zahlungen unbestritten, bestritten ist jedoch, dass der Sozialdienst keine Kenntnis davon gehabt haben soll und dass diese Beträge daher meldepflichtig gewesen wären. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren bestreitet der Beschuldigte weiterhin den Vorwurf, er habe gewerbsmässig Pilgerreisen organisiert bzw. vermittelt und dafür ein Entgelt erhalten oder ein solches hätte geltend machen können. Konkret bestreitet der Beschuldigte in Bezug auf AKS Ziff. I.e, dass es sich um meldepflichtiges Einkommen gehandelt habe.