Er bestreitet somit, diese Meldepflichten gekannt zu haben. Betreffend die ihm privat zugegangenen Gelder gemäss AKS Ziff. I.1.b.2, 3 und 6 und Ziff. I.1.d sind sowohl die Eingänge auf dem Konto des Beschuldigten als auch die Höhe der Beträge unbestritten, hingegen bestreitet der Beschuldigte, dass diese Beträge als privater Vermögenszuwachs anzusehen und daher meldepflichtig gewesen seien; er macht geltend, es habe sich lediglich um treuhänderisches Vermögen gehandelt. In Bezug auf AKS Ziff.