Der Beschuldigte bestreitet ebenfalls nicht, gegenüber dem Sozialdienst angegeben zu haben, über kein relevantes Vermögen oder Einkommen zu verfügen. Weiter ist die ihm gegenüber erfolgte Mitteilung des Sozialdienstes, wonach selbständige Erwerbstätigkeiten grundsätzlich nicht bewilligt werden könnten und ihn ein selbständiger Nebenerwerb nicht von der Pflicht befreie, nach einer Anstellung mit Lohneinkommen zu suchen, um sich dadurch vollständig von der Sozialhilfe zu lösen, nicht bestritten.