20 9.3 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Der unbestrittene Sachverhalt präsentiert sich im Vergleich zum vorinstanzlichen Verfahren grösstenteils unverändert (vgl. pag. 2475 f., S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es ist somit weiterhin unbestritten, dass der Beschuldigte in der Zeit vom 21. Juni 2007 bis am 28. Februar 2017 vom Sozialdienst der Gemeinde D.________ unterstützt wurde und er den Unterstützungsbeitrag vollumfänglich für den Lebensunterhalt von sich und seiner Familie aufbraucht hat.