2017. 9.2 Beweismittel Die Vorinstanz hat die ihr vorliegenden objektiven und subjektiven Beweismittel korrekt aufgeführt und deren Inhalt zutreffend wiedergegeben; darauf kann verwiesen werden (pag. 2455 ff. und 2463 ff., S. 15 ff. und 23 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend liegen der Kammer als subjektives Beweismittel die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung vor (pag. 2888 ff.). Es wird darauf verzichtet, die Aussagen des Beschuldigten an dieser Stelle wiederzugeben. Soweit erforderlich wird darauf direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung eingegangen.