Auf eine Darlegung der einzelnen in der Anklageschrift dargestellten Geldzuflüsse oder Grundlagen des angeklagten Einkommensverzichtes wird an dieser Stelle verzichtet. Es kann auf die Zusammenstellung in der Anklageschrift sowie auf die Darstellung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2451 ff., S. 10 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Angesichts der vorinstanzlich erfolgten Teileinstellung wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung (für die Zeit vom 1. November 2003 bis 20. Juni 2007) interessiert im Vorliegenden nur noch der angeklagte Tatzeitraum ab dem 21. Juni 2007 bis 28. Februar 2017. 9.2 Beweismittel