Es bedarf somit keiner Umschreibung einer gewerbsmässigen Tätigkeit des Beschuldigten in der Anklageschrift. In den einzelnen Positionen der Anklageschrift wird aufgrund der Auflistung der zahlreichen Kreditkartenzahlungen genügend umschrieben, welche Tätigkeit dem Beschuldigten konkret vorgeworfen wird. Dem Beschuldigten musste somit auch in dieser Hinsicht gestützt auf den angeklagten Sachverhalt klar gewesen sein, was ihm im Kern vorgeworfen wird. Insgesamt hält die Anklageschrift sowohl betreffend Ziff. I.1.e als auch Ziff. I.1.g dem Anklagegrundsatz stand.