Ob der Beschuldigte das Einkommen generiert oder darauf verzichtet hat, ist sodann ebenfalls eine Beweisfrage und daher im Rahmen der Beweiswürdigung zu klären. Die Verteidigung ist sodann auch mit ihrem Einwand, wonach die Tätigkeit des Beschuldigten als Reiseorganisator nicht genügend umschrieben worden sei, nicht zu hören. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend kein gewerbsmässiger, sondern ein mehrfacher einfacher Betrug angeklagt ist. Es bedarf somit keiner Umschreibung einer gewerbsmässigen Tätigkeit des Beschuldigten in der Anklageschrift.