325 Abs. 2 StPO zulässig ist. Vor dem Hintergrund der soeben dargelegten rechtlichen Grundlagen steht die vorliegende Alternativanklage einer rechtsgenügenden Verteidigung des Beschuldigten nicht entgegen. Die beiden aufgeführten Sachverhaltsvarianten der Einkommenserzielung oder des Einkommensverzichts grenzen den angeklagten Sachverhalt genügend ein, damit der Beschuldigte genau weiss, was ihm vorgeworfen wird. Ob der Beschuldigte das Einkommen generiert oder darauf verzichtet hat, ist sodann ebenfalls eine Beweisfrage und daher im Rahmen der Beweiswürdigung zu klären.