I.1.e aufgeführten Unterziffern, aus denen jeweils «ca. Beträge» hervorgehen, ist ohne Weiteres nachvollziehbar, welcher Betrag dem Beschuldigten mindestens in welcher Höhe vorgeworfen wird, womit die Anklageschrift ihrer Informationsfunktion nachkommt und eine wirksame Verteidigung zulässt. In welcher Höhe eine angeklagte Deliktssumme schlussendlich als erstellt angesehen wird, ist nicht Frage des Anklagegrundsatzes, sondern im Rahmen der Beweiswürdigung zu klären. In AKS Ziff. I.1.g findet sich eine sogenannte Alternativanklage, welche gestützt auf Art. 325 Abs. 2 StPO zulässig ist.