18 ten im Tatablauf, die sich lediglich in einzelnen Punkten voneinander unterscheiden. Dabei hat an die unterschiedlichen Sachverhaltsversionen nicht zwingend eine abweichende rechtliche Würdigung anzuknüpfen. Unzulässig sind alternative Tatversionen, die das Recht auf wirksame Verteidigung unterminieren, weil eine jeweilige Bestreitung der Vorhalte mit einer Belastung in Bezug auf die alternativen Anklagepunkte einherginge (HEIMGARTNER/NIGGLI, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 45 f. zu Art. 352 StPO).