2020, N 828 und N 830 f.; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, Art. 325 zu N 13 ff. StPO). Alternativanklageschriften sind zum einen anzufertigen, wenn die Staatsanwaltschaft hinsichtlich verschiedener Sachverhaltsvarianten einen hinreichenden Tatverdacht für die Anklage annimmt. Dabei überlässt die Staatsanwaltschaft – ohne eine Präferenz zum Ausdruck zu bringen – dem Gericht den Entscheid, welcher Vorhalt als bewiesen zu betrachten ist. Es kann sich um unterschiedliche Sachverhaltshypothesen handeln, die sich gegenseitig ausschliessen oder aber um Varian-