Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die Abweisung des Antrags und führte begründend aus, die von der Verteidigung aufgeworfenen Punkte seien in der Anklageschrift genügend präzise umschrieben. Der Mindestbetrag sei zulässig und bedeute, dass dem Beschuldigten mindestens dieser Betrag effektiv vorgeworfen werden könne. Auch hinsichtlich der angeklagten Alternative von generiertem und verzichtetem Einkommen sei die Anklageschrift genügend bestimmt. Der Beschul-