Die effektive Schadenshöhe sei ausserdem relevant für die Strafzumessung. Betreffend AKS Ziff. I.1.g sei für sämtliche aufgeführten Beträge nicht klar, ob der Beschuldigte diese effektiv erzielt oder auf diese verzichtet habe, was dem Anklageprinzip ebenfalls nicht standhalte. Der Beschuldigte könne sich dadurch nicht rechtsgenügend verteidigen. Die Anklageschrift sei somit auch bezüglich dieses Anklagepunktes an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, eventualiter sei dieser Teil einzustellen, da er hinsichtlich der Höhe der Schadenssumme nicht erstellbar sei (pag. 2884 f.). 7.1.2 Generalstaatsanwaltschaft