Es bedürfte einer genauen Beschreibung der inkriminierten Handlung. Aus diesen Gründen sei AKS Ziff. I.1.e an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Eventualiter sei dieser Teil der Anklageschrift einzustellen, zumal in den behaupteten Betrugsfällen der vermeintliche Schadensbetrag Teil des objektiven Tatbestandes sei und damit vom Handlungsvorsatz erfasst sein müsse. Könne wie vorliegend der genaue Schadensbetrag nicht festgesetzt werden, könne somit auch der Vorsatz nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden und der Sachverhalt sei nicht erstellt. Die effektive Schadenshöhe sei ausserdem relevant für die Strafzumessung.