I.1.e habe der Beschuldigte ein Einkommen in der Höhe von mindestens CHF 1’800.00 erzielt. Die Bezeichnung eines Mindestbetrags vermöge dem Anklageprinzip nicht zu genügen. Es werde dem Beschuldigten dadurch versteckt und unrechtmässig vorgeworfen, dass er eigentlich noch viel höhere Einnahmen generiert habe, was tendenziös sei und ihm nicht nachgewiesen werden könne. Weiter sei die Tätigkeit, die dem Beschuldigten vorgeworfen werde, in der Anklageschrift ungenügend umschrieben. Es sei nicht klar, welche Tätigkeit er als Reiseorganisator überhaupt ausgeübt haben solle. Es bedürfte einer genauen Beschreibung der inkriminierten Handlung.