7. Anklagegrundsatz 7.1 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien 7.1.1 Verteidigung Die Verteidigung beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 12. Juni 2024, die Anklageschrift (nachfolgend: AKS) sei bezüglich der Anklagepunkte Ziff. I.1.e und I.1.g infolge einer Verletzung des Anklagegrundsatzes an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, eventualiter seien diese Anklagepunkte mangels Erstellbarkeit des angeklagten Sachverhalts einzustellen. Begründend führte sie aus, gemäss AKS Ziff. I.1.e habe der Beschuldigte ein Einkommen in der Höhe von mindestens CHF 1’800.00 erzielt.