sen. Im konkreten Fall überwiegt somit das gewichtige öffentliche Interesse an der Verhinderung und Verfolgung von Straftaten das private Interesse des Beschuldigten an der Unverwertbarkeit der rechtswidrig erlangten Beweise. Die Interessenabwä- 16 gung fällt mithin zugunsten der Verwertbarkeit der Tonaufnahme (inkl. der nicht verifizierten Transkription) aus. 6.5 Fazit Die Tonaufnahme der Predigt vom .________ sowie die gestützt darauf erstellte Transkription sind verwertbar.