Überdies besteht angesichts des hohen Stellenwertes der Meinungsäusserungsfreiheit auch ein starkes Interesse daran, die Überschreitung der vom Gesetzgeber gesetzten «roten Linien» bei Meinungsäusserungen festzustellen und zu bewerten. Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist das öffentliche Interesse im Zeitpunkt der Tonaufnahme zu bewerten und nicht erst im Nachhinein. Mit anderen Worten ist rein hypothetisch im Moment der Tonaufnahme und deren zeitnahen Transkription von einem bestehenden Tatverdacht auszugehen und daran das öffentliche Interesse zu mes-