Vorliegend kann auch gesagt werden, dass es bereits genehmigte Aufnahmen von Predigten in der Moschee gab (pag. 2356 Z. 30 f.), die in den Akten befindliche Aufnahme also kein absolutes Novum darstellt. Hingegen überwiegt das öffentliche Interesse des Staates aufgrund der Qualifikation der Rassendiskriminierung als schwere Straftat deutlich. Überdies besteht angesichts des hohen Stellenwertes der Meinungsäusserungsfreiheit auch ein starkes Interesse daran, die Überschreitung der vom Gesetzgeber gesetzten «roten Linien» bei Meinungsäusserungen festzustellen und zu bewerten.