141 Abs. 2 StPO. Im Rahmen der Interessenabwägung zugunsten der Verwertbarkeit spielt letztlich vor allem das gewichtige öffentliche Interesse des Staates hinein, einen strafrechtlich relevanten Verdacht – vorliegend die Rassendiskriminierung – zu bestätigen oder zu widerlegen. Demgegenüber steht das private Interesse des Beschuldigten an der Achtung seiner Persönlichkeit, wobei auch das öffentliche Interesse an der rechtskonformen Erhebung von Beweismitteln sowie das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Strafjustiz in die Abwägung mit einzubeziehen sind.