gegenüber den Gläubigen eine Vorbildfunktion ein. Für die Moscheebesucher hatten seine Worte bzw. eine allfällige rassendiskriminierende Äusserung somit deutlich mehr Gewicht, als wenn diese von einem Nicht-Prediger ausgesprochen worden wären. Unter diesem Gesichtspunkt ist auch das Ausmass eines allfälligen Taterfolges als erheblich einzustufen. Folglich handelt es sich bei der vorliegend zu beurteilende Rassendiskriminierung um eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO.