261bis StGB). Die Menschenwürde ist allgemein als eines der höchsten Rechtsgüter der schweizerischen Rechtsordnung zu qualifizieren, weshalb Eingriffe in dieses Rechtsgut von vornherein als schwerwiegend zu beurteilen sind. Dass es sich bei Art. 261bis StGB um eine schwere Straftat handelt, welche unter Umständen geheime Überwachungsmassnahmen zu rechtfertigen vermag, zeigt sich bspw. auch durch die Aufführung als Katalogdelikt betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (vgl. Art. 269 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 2 Bst. a StPO). Konkret nahm der Beschuldigte zudem als X.________ (Prediger) gegenüber den Gläubigen eine Vorbildfunktion ein.