15 Beim Tatbestand der Rassendiskriminierung handelt es sich um ein Vergehen (Art. 261bis i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB). Art. 261bis StGB schützt dabei die Würde des Menschen in seiner Eigenschaft als Angehöriger einer Rasse, Ethnie oder Religion und nur mittelbar oder akzessorisch den öffentlichen Frieden. Der öffentliche Friede ist deshalb Reflex der Menschenwürde und nicht umgekehrt (SCHLEIMINGER METTLER, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 8 zu Art. 261bis StGB).