O., N 72 zu Art. 141 StGB), kam das Bundesgericht in BGer 6B_1468/2019 vom 1. September 2020 E. 1.4.2 nach Prüfen der bestehenden Lehrmeinungen zu folgendem Ergebnis: Das Sachgericht muss den konkreten Umständen Rechnung tragen können. Entscheidend ist deshalb nicht das abstrakt angedrohte Strafmass, sondern die Schwere der konkreten Tat. Dabei kann auf Kriterien wie das geschützte Rechtsgut, das Ausmass dessen Gefährdung resp. Verletzung, die Vorgehensweise und kriminelle Energie des Täters oder das Tatmotiv abgestellt werden (vgl. BGE 142 IV 289 E. 2.3;141 IV 459 E. 4.1 S. 462; je mit Hinweisen).