Je schwerer die zu beurteilende Straftat, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse der beschuldigten Person daran, dass der in Frage stehende Beweis unverwertet bleibt (BGE 131 I 272 E. 4.1.2.; BGE 139 I 126 E. 3.2 mit Hinweisen). In Anlehnung an Art. 141 Abs. 2 StPO ist im Rahmen der Interessenabwägung zunächst zu prüfen, ob es sich um ein schweres Delikt handelt. Während eine gesetzliche Definition der «schweren Straftat» nicht existiert (vgl. GLESS, a.a.O., N 72 zu Art.