282 StPO observieren dürfen und dabei rechtmässig Bild- oder Tonaufzeichnungen der Predigt erlangen können. Die Strafverfolgungsbehörden hätten das fragliche Beweismittel somit selbst erheben können, wenn ihnen der Tatverdacht der Rassendiskriminierung gegen den Beschwerdeführer bekannt gewesen wäre. Letztlich ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend sind dabei die Interessen des Staates, einen konkreten Verdacht entweder zu bestätigen oder zu widerlegen, und die Interessen des Betroffenen an der Achtung seiner Persönlichkeitsrechte gegeneinander abzuwägen, wobei alle erheblichen Umstände zu würdigen sind (vgl. BGE 109 Ia 244 E. 2b).