Entscheidend ist vielmehr, ob die Beschaffung zulässig gewesen wäre, wenn der Tatverdacht der Strafverfolgungsbehörde bekannt gewesen wäre (BGer 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.3 mit Hinweis auf 6B_85/2021 vom 26. November 2021 E. 7.4). Wäre den Strafverfolgungsbehörden bereits vor Erhebung der Tonaufnahme ein konkreter Tatverdacht wegen Rassendiskriminierung bekannt gewesen, dann hätten sie den Beschuldigten gestützt auf Art. 282 StPO observieren dürfen und dabei rechtmässig Bild- oder Tonaufzeichnungen der Predigt erlangen können.