14 Interessen des Beschuldigten und allfälligen anderen privaten oder öffentlichen Interessen vorzunehmen. Hypothetische rechtmässige Erreichbarkeit und Interessenabwägung Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht, wie bereits erwähnt, davon aus, dass von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel nur verwertbar sind, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht (BGer 6B_1241/2016 vom 17. Juli 2017 E. 1.2.2; 6B_786/2015 vom 8. Februar 2016 E. 1.2;