die Interessen des privaten Datenbearbeiters treten dabei zurück (BGer 6B_1468/2019 vom 1. September 2020 E. 1.3.2; 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 2.6.2; 6B_1188/2018 vom 26. September 2019 E. 3). Eine Einwilligung des Beschuldigten oder eine gesetzliche Erlaubnis fällt vorliegend als Rechtfertigungsgrund ausser Betracht. Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte die Predigt in einem öffentlich zugänglichen Raum hielt und diese daher von einer Vielzahl von Gläubigen wahrgenommen werden konnte, kann noch keine Einwilligung des Beschuldigten in die Datenbearbeitung abgeleitet werden.