kennbar. Dies verstösst gegen Art. 4 Abs. 4 aDSG, woraus eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 12 aDSG zu Lasten des Beschuldigten resultiert. Rechtfertigungsgrund (Art. 13 Abs. 1 DSG) Eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 12 aDSG ist gemäss Art. 13 Abs. 1 aDSG dann widerrechtlich, wenn kein Rechtfertigungsgrund – namentlich die Einwilligung des Verletzten, ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder eine gesetzliche Grundlage – vorliegt (BGE 147 IV 16 E. 2.2; BGer 6B_1404/2019 vom 17. August 2020 E. 1.3.2).