2014, N 3 zu Art. 12 DSG). Im vorliegenden Fall kommt allenfalls ein widerrechtliches Bearbeiten gemäss Art. 12 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 4 aDSG in Frage. Gemäss Art. 4 Abs. 2 aDSG muss die Bearbeitung nach Treu und Glauben erfolgen und verhältnismässig sein. Art. 4 Abs. 4 aDSG hält ausserdem explizit fest, dass die Beschaffung von Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung für die betroffene Person erkennbar sein muss (sog. Grundsatz der Erkennbarkeit; vgl. BGer 6B_1468/2019 vom 1. September 2020 E. 1.3.2). Wie bereits ausgeführt, war sich der Beschuldigte der Aufnahme der Predigt nicht bewusst. Die Datenbearbeitung erfolgte somit «heimlich» und war für ihn nicht er-