Nach Art. 3 Bst. e aDSG fällt unter das Bearbeiten jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren oder Vernichten von Daten. Auch wenn man davon ausgehen würde, dass der Beschuldigte gestützt auf die Tonaufnahme noch nicht eindeutig identifiziert werden kann, so kann spätestens aufgrund der Benennung der Dateien auf dem USB-Stick auf seine Person geschlossen werden. Die Aufnahme wurde unter dem Dateinamen «2017-07-07- AUDIO-00000116 A.________.m4a» und die Transkription mit der Bezeichnung «Transkription Predigt vom .________ A._____