Gemäss Art. 3 Bst. a aDSG umfassen Personendaten alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen. Eine Person ist dann bestimmt, wenn sich aus der Information selbst ergibt, dass es sich genau um diese Person handelt. Bestimmbar ist sie, wenn sie zwar allein durch die Daten nicht eindeutig identifizierbar wird, aber aus den Umständen, d.h. aus dem Kontext einer Information oder aufgrund zusätzlicher Informationen auf sie geschlossen werden kann (BGE 127 III 481 E. 3a/bb; 138 II 346 E. 6.1; 136 II 508 E. 3.2 S. 513 f.). Nach Art. 3 Bst.