den Datenschutz vorgenommen wurde. Per 1. September 2023 ist das neue und aktuell geltende Datenschutzgesetz (DSG; SR 235.1) in Kraft getreten. Soweit die Verteidigung somit geltend macht, es sei das neue, mildere Datenschutzgesetz anzuwenden, verkennt sie, dass der nur das Strafrecht betreffende Grundsatz von lex mitior auf das Datenschutzgesetz keine Anwendung findet. Entsprechend ist das im Zeitpunkt der Tonaufnahme geltende Datenschutzgesetz (aDSG, Stand am 1. Januar 2014) für die Prüfung anzuwenden. Wer Personendaten bearbeitet, darf dabei gemäss Art. 12 Abs. 1 aDSG die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht widerrechtlich verletzen. Gemäss Art. 3 Bst.