Die Aufzeichnung der Tonaufnahme ist mithin nicht strafrechtlich relevant. Folglich ist auch die darauf gestützte Transkription nicht strafrechtswidrig erlangt worden (Folgebeweis; Art. 141 Abs. 4 StPO e contrario). Weiter gilt es zu beurteilen, ob die Beweismittel in anderer Weise widerrechtlich erhoben wurden. Für die Kammer ist vordergründig eine Rechtswidrigkeit aufgrund eines Verstosses gegen das eidgenössische Datenschutzgesetz zu prüfen. Zur von der Verteidigung aufgeworfenen Frage des anwendbaren Rechts ist das Folgende festzuhalten: Die Predigt fand am .________ statt, womit die Aufnahme bzw. die in Frage stehende Datenbearbeitung somit noch unter dem alten Bundesgesetz über