Tonaufnahme anlässlich der Predigt am .________ in der E.________ (Moschee) 12 in J.________ erlangt bzw. aufgezeichnet. Bei einer Moschee handelt es sich um ein öffentlich zugängliches Gebäude, welches einer unbegrenzten Zahl an Gläubigen offensteht; was der Beschuldigte auch selbst bestätigte (pag. 2899 Z. 1 ff.). Durch das Predigen in einem öffentlich zugänglichen Gebäude verzichtete der Beschuldigte bewusst auf den Schutz der Privatheit. Die Aufzeichnung der Tonaufnahme ist mithin nicht strafrechtlich relevant.