In einem ersten Schritt ist folglich zu prüfen, ob die Tonaufnahme der Predigt strafrechtswidrig erlangt wurde. Dies wäre der Fall, wenn der Tatbestand der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch die Aufnahme gemäss Art. 179quater StGB verletzt worden wäre, mithin der Geheim- oder Privatbereich einer Person ohne deren Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufgenommen worden wäre. Nicht zum geschützten Bereich gehört, was sich in der Öffentlichkeit abspielt und von jedermann wahrgenommen werden kann (RAMEL/VOGELSANG, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 11a zu Art. 179quater StGB). Vorliegend wurde die