141 StPO), während sich die «blosse» Rechtswidrigkeit auch aus Verletzungen des zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutzes oder des Datenschutzrechts ergeben kann. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist unerheblich, ob das Verhalten von Privaten strafrechtlich relevant ist oder sich die Rechtswidrigkeit der Erlangung beispielsweise «nur» durch eine Persönlichkeitsrechtsverletzung begründet (BGer 6B_1310/2015 vom 17. Januar 2017 E. 5 f.). In einem ersten Schritt ist folglich zu prüfen, ob die Tonaufnahme der Predigt strafrechtswidrig erlangt wurde.