Hinweise auf eine fehlende Eigeninitiative der privaten/juristischen Person bei der Erhebung/Entstehung des Beweismittels, namentlich durch eine Anregung, einen Auftrag oder Unterstützung der Strafbehörden, liegen keine vor und wurden seitens der Verteidigung auch nicht vorgebracht. Prüfung der Rechtmässigkeit der Erhebung Bei privat erhobenen Beweismitteln ist zwischen rechtmässigen, rechtswidrigen und strafbaren Ermittlungen zu unterscheiden, wobei private Beweismittel grundsätzlich verwertbar sind, wenn sie rechtmässig beschafft wurden (GLESS, a.a.O., N 40c zu Art. 141 StPO).