141 Abs. 2 StPO findet somit analoge Anwendung auf die von Privaten rechtswidrig erlangten Beweise. Autonom erlangte private Beweissammlung Wie bereits ausgeführt, ist über die Erhebung/Entstehung der in Frage stehenden Beweismittel wenig bekannt. Aus den Akten geht einzig hervor, dass die Tonaufnahme nach ihrer Entstehung in den Besitz verschiedener Medienunternehmen gelangte und diese darüber Bericht erstatteten (pag. 229 ff.). Der USB-Stick wurde der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland zudem von einer Privatperson übergeben.