6.4.3 (Kein) relatives Beweisverwertungsverbot Verwertbarkeitsvoraussetzungen privat erhobener Beweismittel Grundsätzlich ist nicht geregelt, wie mit privat erhobenen Beweismitteln zu verfahren ist, die in Verletzung (straf-)rechtlicher Bestimmungen erlangt wurden. Art. 141 Abs. 2 StPO besagt lediglich, dass Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, im Strafverfahren nicht verwertet werden dürfen. Die Frage nach der Verwertbarkeit privater Beweissammlungen ist deshalb mit Blick auf den konkreten Fall zu klären.