Der Beschuldigte war sich der Aufzeichnung somit nicht bewusst, was grundsätzlich gegen die Einsetzung von Zwang, Gewaltanwendung, Drohungen etc. spricht. Ferner hat auch die Verteidigung die Anwendung von verbotenen Beweiserhebungsmethoden i.S.v. Art. 140 StPO nicht geltend gemacht. Folglich erachtet die Kammer die Aufnahme nicht als absolut unverwertbar i.S.v. Art. 140 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO. 6.4.3 (Kein) relatives Beweisverwertungsverbot Verwertbarkeitsvoraussetzungen privat erhobener Beweismittel