Der Beschuldigte selbst sagte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, er wisse nicht, wer diese Predigt aufgenommen habe (pag. 2356 Z. 20 f. und 30 f.). Dies bestätigte er auch vor oberer Instanz, wobei er ergänzte, er habe anfangs nicht gewusst, wer die Rede aufgenommen habe, später habe er jedoch mitbekommen, dass sich ein Journalist namens S.________ zur Aufnahme geäussert habe (pag. 2899 Z. 9 ff.). Der Beschuldigte war sich der Aufzeichnung somit nicht bewusst, was grundsätzlich gegen die Einsetzung von Zwang, Gewaltanwendung, Drohungen etc. spricht.