Beweise, welche in Verletzung von Art. 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet (Art. 141 Abs. 1 StPO). Die Umstände des Zustandekommens der sich auf dem USB-Stick befindlichen Tonaufnahme und der Transkription derselben sind weitgehend unbekannt. Aus der Tonaufnahme der Predigt ergeben sich jedoch keinerlei Hinweise auf eine Anwendung verbotener Beweiserhebungsmethoden i.S.v. Art. 140 StPO. Der Beschuldigte selbst sagte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, er wisse nicht, wer diese Predigt aufgenommen habe (pag.