10 zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 141 N 18a StPO). Die Verwertbarkeit von Beweismitteln ist von Amtes wegen zu prüfen. 6.4.2 (Kein) absolutes Beweisverwertungsverbot Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt. Solche Methoden sind auch dann unzulässig, wenn die betroffene Person ihrer Anwendung zustimmt (Art. 140 StPO). Beweise, welche in Verletzung von Art.