Die Audioaufnahme sei folglich verwertbar (zum Ganzen pag. 2930). 6.4 Würdigung der Kammer 6.4.1 Vorbemerkung Vorab ist auf das Argument der Generalstaatsanwaltschaft einzugehen, wonach die Rüge der Verteidigung verspätet erfolgt sei und oberinstanzlich nicht mehr gehört werden könne (vgl. E. 6.3.2 hiervor). Es ist zwar zutreffend, dass die Rüge der Unverwertbarkeit erstmals vor oberer Instanz geltend gemacht wurde, angesichts des Fehlens einer generellen Rügepflicht betreffend die Unverwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise spielt dies indes keine Rolle (vgl. GLESS, in: Basler Kommentar