Die Rüge der Verteidigung sei somit verspätet erfolgt. Doch selbst bei Annahme einer rechtzeitig geltend gemachten Rüge würde dies an der Einschätzung hinsichtlich der Verwertbarkeit nichts ändern. Es handle sich bei der Tonaufnahme um ein privat erlangtes Beweismittel. Weiter sei das alte Datenschutzgesetz anwendbar (vgl. Beschlüsse der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons BK 23 264 und 23 265 vom 22. November 2023). Im Übrigen könne auch auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die vorinstanzlichen Ausführungen hätten zudem auch unter dem neuen Datenschutzgesetz gleichermassen Geltung.