Die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten würden vorliegend schwerer wiegen als der Schutz der Öffentlichkeit, da vom Beschuldigten keine Gefährdung für die Bevölkerung ausgegangen sei. Die Interessenabwägung müsse vorliegend zu Gunsten des Datenschutzgesetzes und damit zu Gunsten des Beschuldigten ausfallen, womit die Tonaufnahme der Predigt nicht verwertbar sei (zum Ganzen pag. 2925 f.). 6.3.2 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft führte zusammengefasst aus, es sei erstmals oberinstanzlich vorgebracht worden, dass die Tonaufnahme nicht verwertbar sei.